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IHK-Ausbildungsbetriebe, Eignung feststellen

Allgemeine Informationen

Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist.

Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Als Leiter einer Ausbildungsstätte müssen Sie diese deshalb für eine Eignungsprüfung anmelden.

In der Eignungsprüfung wird unter anderem festgestellt, ob

  • ein geeignetes Verhältnis zwischen der Anzahl an Fachkräften in Ihrer Ausbildungsstätte und Ihren Auszubildenden gegeben ist.
  • ob Sie die geforderten beruflichen Fähigkeiten vermitteln.

Falls Ihre Ausbildungsstätte nicht die geforderten Fähigkeiten vermitteln kann, kann sie dennoch als geeignet gelten. Hierfür müssen die Kenntnisse außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Dies müssen Sie im Ausbildungsvertrag entsprechend mit Ihren Auszubildenden vereinbaren.

Berater der IHK besuchen auch nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.

Zuständig für die Prüfung der Eignung von IHK-Ausbildungsbetrieben sind die Industrie- und Handelskammern. Für andere Ausbildungsgebiete und -berufe ist das beispielsweise die Handwerkskammer oder eine andere Stelle.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb verfügt über alle nötigen Einrichtungen, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
  • Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen. Dies erfolgt formlos telefonisch oder per E-Mail.

  • Der Berater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
  • Ein ausführliches Beratungsgespräch wird dann in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt.
  • Stellt der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
  • Alternativ kann die Beraterin oder den Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
  • Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
  • Sollte der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der Kammer oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen entsprechenden Bescheid.

Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausbilderkarten
  • Weitere Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen IHK
  • Weiterführende Informationen sind auf der Website der zuständigen IHK zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.

Frist/Dauer

variieren nach Vorgabe der zuständigen IHK

Kosten

Für die Feststellung der Ausbildungseignung entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 30.10.2025

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