Probenehmer öffentlich bestellen und vereidigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Probenehmer prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Öffentliche Bestellung
- Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten.
- Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
- Mit der öffentlichen Bestellung wird ein besonderes öffentlich-rechtliches Qualitätssiegel für Sachverständige in Deutschland verliehen.
Nach den Prozessordnungen sollen Verwaltungen und Gerichte diese Sachverständigen bevorzugt beauftragen. Sie stehen aber auch der Wirtschaft und privaten Auftraggebern zur Verfügung.
Neben allen Industrie- und Handelskammern sind in einigen Bundesländern auch andere Berufskammern wie Ingenieur‑, Architekten oder Landwirtschaftskammern und andere staatliche Stellen zur öffentlichen Bestellung berechtigt.
Die Kontaktdaten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einem bundeseinheitlichen Verzeichnis veröffentlicht (siehe –> Weitere Informationen)..
Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Voraussetzungen
- Durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde erworben.
- Sie haben auch bereits mehrere Jahre Sachverständigenleistungen auf Ihrem Gebiet erbracht.
- Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen.
- Es darf keine Gründe geben, an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu zweifeln. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie sind unparteilich und unabhängig.
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der jeweils zuständigen Kammer und den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebiets.
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist sehr komplex und ist je nach Sachgebiet leicht unterschiedlich. Es ist ratsam, dass Sie sich schon vor der Antragstellung bei der zuständigen Kammer persönlich beraten lassen.
- Das Antragsformular ist mit allen geforderten Anlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Sie müssen das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz beantragen.
- Die IHK überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Mindestanforderungen.
- In einem persönlichen Gespräch wird Ihre persönliche Eignung nach Auswertung der eingereichten Referenzen bewertet. Gegebenenfalls werden weitere Ausschüsse oder Gremien beteiligt.
- Die Kammer beauftragt unabhängige Fachleute mit der Bewertung Ihrer Sachkunde. Dazu werden die von Ihnen einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben überprüft.
Hinzu kommen, je nach Sachgebiet, eine schriftliche Überprüfung und ein Fachgespräch oder eine praktische Überprüfung. - Unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung entscheidet dann die IHK abschließend.
Erforderliche Unterlagen
- Beruflicher Werdegang
- Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
- Fachliche und persönliche Reverenzen
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde"
- Gutachten und Arbeitsproben
- Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
- Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- gegebenenfalls Freistellungserklärung des Arbeitgebers (bei Angestellten)
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Kammer, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Frist/Dauer
- Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen zeitlich befristet, in der Regel für fünf Jahre.
- Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde erneut nachweisen kann.
Kosten
- Gebührenrahmen: von EUR 500,00 bis EUR 3.500.
- Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: zwischenEUR 2.000 und EUR 4.000
Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Kammern festgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 36 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 22.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.