Vornamensortierung, Reihenfolge mehrerer Vornamen ändern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie haben mehrere Vornamen und möchten eine neue Reihenfolge festlegen? Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen. Eine Änderung der Schreibweise, ein Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist dabei nicht möglich.
Hinweis:
- Welcher/welche von mehreren Vornamen als Rufname verwendet wird, ist den Eltern beziehungsweise später dem Namensträger freigestellt.
- Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Ansprechstelle
Die Erklärung zur Vornamenssortierung kann bei jedem Standesamt oder beim Notar abgegeben werden. Die Erklärung wird öffentlich beglaubigt.
Zuständig für die Beurkundung dieser öffentlich beglaubigten Erklärung ist:
das Standesamt des Geburtsortes
- Ist die Geburt nicht in einem deutschen Standesamt beurkundet: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:
---> Standesamt I Berlin
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung
- besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen, die nicht mit einem Bindestrich verbunden sind
- besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
- ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Hinweis: Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung mit der neuen Festlegung der Reihenfolge muss öffentlich beglaubigt werden.
- Die Erklärung kann gegenüber jedem Standesamt abgegeben werden, zum Beispiel beim Standesamt am Wohnsitz.
- Wirksam wird die Namenserklärung aber erst, wenn sie dem "für die Beurkundung zuständigen" Standesamt zugeht. In der Regel ist das das Standesamt, das ihren Geburtenregistereintrag führt.
Erforderliche Unterlagen
- gültiges Ausweispapier ( Reisepass, Personalausweis)
- Geburtsurkunde
- ggf. Eheurkunde /Lebenspartnerschaftsurkunde
- ggf. Übersetzungen ausländischer Urkunden
- Im Einzelfall kann das Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung/Zustimmung zur Vornamenssortierung EUR 30,00
- wenn kein inländischer Geburteneintrag vorliegt, zusätzlich EUR 35,00
- Aktuelle Urkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister EUR 15,00
Rechtsgrundlage
- § 45a Personenstandsgesetz (PStG) – Vornamensortierung
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV) - Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
- Nr. 75 der Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (10.SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 15.01.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.