Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung, Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
- Allgemeine Informationen
 - Zuständige Stelle
 - Voraussetzungen
 - Verfahrensablauf
 - Erforderliche Unterlagen
 - Frist/Dauer
 - Kosten
 - Rechtsgrundlage
 - Freigabevermerk
 
Allgemeine Informationen
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 52 - Gefahr-, Biostoffe und Gefahrgut
Voraussetzungen
- qualifizierte Aus- und Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
 - Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache
 
Verfahrensablauf
- Ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
 - Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
 - Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf
 - Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Anerkennung oder lehnt sie ab.
 
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache
- Inhalte der Qualifikation
 - Zeugnis oder Nachweis
 
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: von EUR 135,00 bis EUR 650,00
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 17 Satz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
 - § 19a GefStoffV
 
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.