Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung, Lehrgang für Biozid-Produkte anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
 - Zuständige Stelle
 - Voraussetzungen
 - Verfahrensablauf
 - Erforderliche Unterlagen
 - Frist/Dauer
 - Kosten
 - Rechtsgrundlage
 - Freigabevermerk
 
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Verwendungen von Biozid-Produkten anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Stelle anerkennen lassen.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Lehrgänge für die Durchführung von Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten oder für bestimmte Verwendungen von Biozid-Produkten, die zum Beispiel
- im Hygienebereich,
 - als Schädlingsbekämpfungsmittel oder
 - als Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen eingesetzt werden.
 
Zur Zulassung des Lehrgangs müssen Sie nachweisen, dass der Lehrgang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Sie über qualifiziertes Lehrpersonal verfügen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz; Referat 25 - Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Voraussetzungen
- Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen an die Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung 
  
- Die Anforderungen sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
 - Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können.
 - In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu: 
    
- die erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie
 - Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
 
 
 - Fachlich qualifiziertes Lehrpersonal
 
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs beantragen Sie bei der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch.
 - Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
 - Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- beziehungsweise Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
 - Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Anerkennung oder lehnt sie ab.
 
Erforderliche Unterlagen
Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs. 
  Diese Unterlagen sollten folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm und Lehrgangsinhalte
 - Referenten sowie Nachweis über deren Qualifikation
 - Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
 - Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
 - Informationen zum Lehrmaterial
 - Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
 - Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten (zum Beispiel Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten).
 - genaue Bezeichnung der durch den Lehrgang zu erwerbenden Sachkunde mit Bezug auf die zugrundeliegende TRGS
 - gegebenenfalls erforderliche Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer
 
Frist/Dauer
keine
Kosten
zwischen EUR 200,00 und EUR 1.100
Rechtsgrundlage
- §15c Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit
 - Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV
 
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025
Zuständige Dienststelle
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