Eier-Direktlieferung, Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Eiererzeuger ungekennzeichnete Eier direkt an die Nahrungsmittelindustrie liefern wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Auf Antrag können Sie von der Kennzeichnungspflicht befreit werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 96
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb ist ein angemeldeter Betrieb nach Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG).
- Der Legehennenbetrieb befindet sich in Sachsen.
Verfahrensablauf
- Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie schriftlich mit einem formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Das Ergebnis der Prüfung und die zu begleichende Rechnung werden Ihnen per Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Antragstellung: mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Lieferung
- Geltungsdauer: ein Jahr
Kosten
- Verwaltungsgebühr (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 5 Verordnung über Vermarktungsnomen für Eier (EiMarktV)
- § 10 Delegierte Verordnung der EU Nummer 2023/2465
- Legehennenbetriebsgesetz (LegRegG)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 20.08.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.