Herstellung von Markenbutter beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Lebensmittelunternehmer können die Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter beantragen. Wenn die Anforderungen an Markenbutter bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen erfüllt werden, kann die Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter erteilt und diese durch den Lebensmittelunternehmer entsprechend gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie (LfULG), Referat 92 - Kontrolldienst Markt und Ökologischer Landbau, EU-Schulprogramm
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich mindestens 500 Liter Milch be- oder verarbeiten.
Bei der Herstellung von Markenbutter sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- die Herstellung muss unmittelbar aus pasteurisierter Sahne erfolgen, wobei die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammen muss
- der Peroxidasenachweis muss negativ sein
- die Voraussetzungen einer Buttersorte entsprechend § 13 MilchPQV muss erfüllt sein
- bei der Butterprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 3 MilchPQV müssen in den einzelnen Bewertungskritierien jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden
Verfahrensablauf
Die Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter kann formlos, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Im Antrag auf Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist anzugeben:
- für welche Buttersorte die Genehmigung erteilt werden soll
- sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung beteiligt ist: der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens
- ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die Gründe dafür
- Auf Anforderung der zuständigen Stelle sind im zweimonatlichen Abstand Butterproben für die betreffende Buttersorte zu entnehmen und an die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt Oranienburg e.V. (MLUA) zu übersenden, wo die Butterprüfungen entsprechend Anlage 1 Nr. 3 MilchPQV durchgeführt werden.
- Werden in beiden Prüfungen die Anforderungen an Markenbutter entsprechend § 15 eingehalten, erfolgt die Genehmigung für die jeweilige Buttersorte durch die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle versendet an den Antragsteller einen Bescheid sowie die zu begleichende Rechnung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Herstellung von Markenbutter
- Einsendung von Butterproben entsprechend § 21 Absatz 1 MilchPQV
Frist/Dauer
- Herstellung und Inverkehrbringen der Markenbutter: nach Erteilung der Genehmigung
Kosten
- Erteilung: EUR 370,00
- Wiederverleihung nach vorherigem Entzug: EUR 220,00
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte (Milchproduktqualitätsverordnung- MilchPQV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 64 – Lebensmittel tierischer Herkunft
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 08.09.2026
Zuständige Dienststelle
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