Strahlenschutz, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung zur Beschäftigung beantragen.
Die Genehmigungspflicht betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken oder in Radionuklidlaboratorien Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführen soll oder ein Reinigungsunternehmen, welches in solchen Anlagen oder Einrichtungen Aufträge ausführen soll.
Sie benötigen eine solche Genehmigung erst dann, wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden eine Dosis von mehr als einem Millisievert (1 mSv) im Kalenderjahr erhalten können.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 53, Strahlenschutz – Industrie, Medizin, Forschung
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis)
- Benennung von mindestens einer/einem Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Fachkundegruppe S 5)
- Strahlenschutzanweisung (mindestens im Entwurf)
Hinweis: Wenn Sie selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, müssen Sie keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Dann nehmen Sie die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten selbst wahr.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen beantragen Sie online (siehe -> Onlineantrag) oder mit einem formlosen Schreiben. Nutzen Sie die Merkpostenliste für Hinweise zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Erstellen Sie den Online-Antrag über dieses Portal oder reichen Sie das Antragsschreiben und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle die Genehmigung digital an Ihr Authentifizierungskonto oder in Papierform an Ihre Postadresse zu.
- Bei gebührenpflichtigen Leistungen ist der Kostenbescheid im Genehmigungsbescheid enthalten.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Eintragung ins Handelsregister, sofern eine Personen oder Kapitalgesellschaft vorliegt, beziehungsweise Kopie des Eintrags in die Handwerksrolle
- polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde in der Belegart O
- Bestellschreiben des Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz des Strahlenschutzbeauftragten (Fachkundegruppe S 5)
- Strahlenschutzanweisung, gegebenenfalls als Entwurf
- Entwurf eines Abgrenzungsvertrages, sofern bereits vorhanden und vor Beginn einer Beschäftigung erforderlich
Zusätzlich bei schon vorhandener, aktuell vorliegender Genehmigung:
- Strahlenschutzdatei mit Auflistung der Bezugspersonen
- Auflistung vorhandener Abgrenzungsverträge
Frist/Dauer
- Geltungsdauer: längstens 5 Jahre
Kosten
- Verfahrensgebühr: von EUR 326,00 bis 1.796 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 87, Tarifstelle 1.11 – Strahlenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 18.08.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.