Wochenmarkt, Zulassung als Händler oder Tageshändler beantragen
- Allgemeine Informationen
 - Zuständige Stelle
 - Voraussetzungen
 - Verfahrensablauf
 - Erforderliche Unterlagen
 - Frist/Dauer
 - Kosten
 - Rechtsgrundlage
 - Freigabevermerk
 
Allgemeine Informationen
Möchten Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Ihre Waren auf dem örtlichen Wochenmarkt verkaufen, benötigen Sie dafür eine Standplatzgenehmigung.
Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten Dauerstandplätze und Tagesstandplätze. Informieren Sie sich frühzeitig bei der betreffenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen zur Zulassung als (Tages-)Händlerin oder (Tages-)Händler für den örtlichen Wochenmarkt.
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) angeboten werden dürfen.
Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest.
Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung 
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein.
 - Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie:
 - selbst gewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen
 - aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt
 - Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt.
 
Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten direkt bei der zuständigen Stelle. Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht.
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Existierende Antragsformulare beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
OnlineAntrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
 - Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
 - Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
 - Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
 - Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
 
Schriftlicher Antrag
- Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Soweit verfügbar, nutzen Sie zur Antragstellung bereitgestellte Formulare. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln
 
Prüfung und Bescheid
- Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde, ob die Standplatzgenehmigung erteilt werden kann.
 - Über Ihren Antrag als Händlerin oder Händler entscheidet die Behörde per Bescheid. Die Genehmigung kann uneingeschränkt oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt beziehungsweise versagt werden. Die Genehmigung kann befristet werden.
 
Hinweis: Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt:
- Ausweisdokument
 - Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung)
 - bei Reisegewerbe: Reisegewerbekarte
 - Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
 - bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein)
 - Gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-) Haftpflichtversicherung
 - bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich 
  
- Ausweisdokument
 - gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung
 
 - beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
 
Frist/Dauer
- in der Regel: keine
 
Hinweis für Tageshändler: Die kommunalen Satzungen sehen in der Regel vor, dass ein Tagesstandplatz auch noch am Markttag selbst bei der Marktleitung beantragt werden kann. Beispielsweise kann ein Verkaufsplatz kurzfristig an eine Tageshändlerin oder einen Tageshändler vergeben werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Dauerzulassung bis zum Beginn der Verkaufszeit nicht eintrifft.
Kosten
- in der Regel: von EUR 2,50 bis EUR 15,00
 
Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen und Städten in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
 - § 67 GewO – Wochenmarkt
 - § 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
 - § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
 - § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Satzungen
 - § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz(SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
 - die jeweiligen Satzungen der Gemeinde
 
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 21.07.2025
Zuständige Dienststelle
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