Abfallerzeugernummer beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Jahr mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfall zu entsorgen haben, benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer.
Die Abfallerzeugernummer ist eine neunstellige Identifikationsnummer, die Sie als Abfallerzeuger beziehungsweise als Abfallbesitzer brauchen, um bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen zu können.
Die Abfallerzeugernummer brauchen Sie für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, um eine eindeutige Zuordnung Ihrer einzelnen Betriebsstätten der Abfallerzeugung in abfallrechtlichen Verfahren zu ermöglichen. Außerdem benötigen Sie die Nummer für die Eintragung in den Übernahmescheinen, wenn Abfälle mit einem Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden. Hierfür sind maximal 20 Tonnen pro Kalenderjahr, Anfallstelle und Abfallschlüssel zulässig.
Hinweis: Wenn Sie mehrere Betriebsstätten haben, an denen gefährlicher Abfall anfällt, müssen Sie für jeden Standort eine eigene Abfallerzeugernummer beantragen.
Zuständige Stelle
untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Voraussetzungen
- Sie sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen.
Verfahrensablauf
- Die Abfallerzeugernummer können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
- Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Online Portal.
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung bei der Beantragung einer firmenbezogenen Kennnummer oder
- Handelsregister-Auszug in From einer Kopie
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Online Portal.
Frist/Dauer
- Beantragung: vor dem Beginn der Entsorgung der Abfälle
Kosten
- Aufwandsabhängige Gebühr: von EUR 30,00 bis EUR 85,00
Rechtsgrundlage
- § 28 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Vergabe von Kennnummern
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Nachweispflichten
- in Verbindung mit §2 Nachweisverordnung (NachwV) – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 25.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.