Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren, Entsorgungsnachweis übermitteln
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt jedoch im sogenannten privilegierten Verfahren und es kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Stelle begonnen werden.
Die Privilegierung gilt für folgende Unternehmen:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Bestätigungspflicht befreit sind.
Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).
Zuständige Stelle
untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Voraussetzungen
Für Erzeuger, Sammler und Entsorger
- Besitz einer entsprechenden Kennnummer, etwa einer Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert, elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können,
- eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare, bestehend aus persönlicher Signaturkarte und Kartenlesegerät
Für den Entsorger
- Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb,
- Freistellung von der Bestätigungspflicht durch die zuständige Stelle, die auf Antrag von der zuständigen Stelle erstellt wird, oder
- Eintrag im EMAS-Register,die Eintragung ist in diesem Fall den Unterlagen beizufügen
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt sowie die verantwortliche Erklärung, gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse, in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
- Bei der entsorgenden Stelle werden die Unterlagen durch die Annahmeerklärung ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und an das abfallerzeugende Unternehmen.
Erforderliche Unterlagen
Gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- Deklarationsanalyse (DA),
- Annahmeerklärung (AE),
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.
Frist/Dauer
- Eingang des privilegierten Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
Kosten
- Übermittlung des Entsorgungsnachweises: keine
- Für die Privilegierung oder Freistellung des Entsorgers können aufwandsabhängig Kosten von EUR 210,00 bis EUR 5.000 anfallen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nachweisverordnung (NachwV)
- in Verbindung mit § 7 Nachweisverordnung (NachwV) – Freistellung und Privilegierung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 25.09.2025
Zuständige Dienststelle
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