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Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter, Fachkundelehrgang anerkennen lassen

Allgemeine Informationen

Anerkennung von Lehrgängen i.S.v. § 7 Nummer 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)

Betreiber* der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen ein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs, der der oberen Klasse der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt, ist zusätzlich ein Störfallbeauftragter zu bestellen.

Die von Fortbildungsträgern zur Erlangung beziehungsweise dem Nachweis der erforderlichen Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte innerhalb Sachsens angebotenen Fortbildungsmaßnahmen müssen von der im Freistaat Sachsen zuständigen Stelle anerkannt sein. Grundsätzlich sind Fortbildungsmaßnahme wiederkehrend, ungeachtet davon anzuzeigen, ob dem Ausrichter der Fortbildungsmaßnahme zu einem früheren Zeitpunkt die Anerkennung bereits einmal erteilt wurde oder nicht. Dazu sind die im Abschnitt "Erforderliche Unterlagen" aufgelisteten Unterlagen einzureichen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 52 - Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm

Voraussetzungen

Die Fortbildungsmaßnahmen müssen fachliche Kenntnisse nach Anhang II zur 5. BImSchV vermitteln.

Voraussetzung für die Bestellung gemäß 5. BImSchV ist:

  • der Nachweis der fachlichen Inhalte der Fortbildung und
  • der Nachweis der fachlichen Qualifikation der Referenten.

Hinweis: Die Fachkunde von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten erfordert unter anderem die Teilnahme an derartigen anerkannten Fortbildungsmaßnahmen.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung eines Fachkundelehrgangs für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle den Anerkennungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag:
    • Ansprechpartner Fortbildungsträger (Telefonnummer, E-Mail)
    • Ort, Datum, Bezeichnung der Fortbildungsmaßnahme
  • Darstellung der Lehrinhalte (Ablauf-/Stundenplan):
    • Datum,
    • Vortragsthemen entsprechend Anhang II zur 5. BImSchV A "Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten" beziehungsweise B "Fachkunde von Störfallbeauftragten" mit stichpunktartiger Inhaltsangabe,
    • Name des vortragenden Dozenten,
    • Vortragsdauer
  • Skripte/Powerpoint-Präsentationen der Dozenten in digitaler Form
  • Nachweis der fachlichen Qualifikation der Dozenten:
    • Kopie Hochschulabschlusszeugnis
    • Nachweise, die die berufliche Praxis/Qualifikation der Dozenten für die den Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme zu vermittelnden Inhalte belegen wie zum Beispiel Darstellung von Berufserfahrung/vergleichbaren Tätigkeiten
    • Nachweis einer mindestens vierjährigen Tätigkeit des Dozenten auf dem von ihm referierten Fachgebiet
  • gegebenenfalls: Übergabe Anerkennung für einen inhaltsgleichen Lehrgang anderer Bundesländer

Frist/Dauer

  • Einreichung der erforderlichen Antragsunterlagen des Fortbildungsträgers an die zuständige Stelle: spätestens zwei Monate vor Lehrgangsbeginn

Kosten

EUR 185,00 bis EUR 554,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 21.08.2025

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