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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Gesellschaftsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so besteht die Möglichkeit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die Gesellschaft firmiert dann als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR). Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. In bestimmten Fällen wird durch das Gesetz jedoch die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt. Die Eintragung ist dann faktisch verpflichtend.

Dies gilt zum Beispiel:

  • für die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch,
  • die Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft im Gesellschaftsregister oder
  • die Eintragung in die Gesellschafterliste einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beim Handelsregister.

Die Anmeldung zur Eintragung bei dem zuständigen Registergericht muss durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfolgen. Zuständiges Registergericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, wobei der Freistaat Sachsen von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat, eine Konzentration der Zuständigkeit auf einzelne Amtsgerichte vorzunehmen. Registergerichte sind im Freistaat Sachsen die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden, und Leipzig.

Die Anmeldung erfordert die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

  • Amtsgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig
  • Notariate (Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

  • Gründung der Gesellschaft
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar, da die Anmeldung in notariell beglaubigter Form einzureichen ist.

  • Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags und überprüft die wesentlichen Formalitäten.
  • Die Anmeldung der Gesellschaft bei dem Registergericht erfolgt durch die Notarin oder den Notar ausschließlich auf elektronischem Weg.
  • Dazu wird durch die Notarin oder den Notar ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch die Notarin oder den Notar bestätigt.
  • Das Dokument kann auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird durch die Notarin oder den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Änderungen

  • Bei Änderungen maßgeblicher Angaben zu Ihrem Unternehmen, etwa zum Sitz, zur Anschrift oder zu den Vertretungsberechtigten, lassen Sie unverzüglich den Gesellschaftsregister-Eintrag korrigieren.

Hinweis: Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise wie die erstmalige Anmeldung über eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung einer eGbR werden folgende Angaben benötigt:

  • Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • Gegenstand der Gesellschaft („Soll“-Vorgabe),
  • Angaben zu allen Gesellschaftern,
    • bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einer jeden Gesellschafterin oder eines jeden Gesellschafters;
    • bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Hinweis: Die Anmeldung ist von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu bewirken. Über die im Einzelfall zur Anmeldung der eGbR erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

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