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Strahlenschutz, Fristverlängerung von Pflichten zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen aufgrund von Umständen, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, eine festgelegte Frist nicht einhalten können, kann diese im Einzelfall verlängert werden.

Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen enthält das Strahlenschutzrecht Vorgaben und Pflichten. Als Verantwortlicher für Arbeitsplätze in Innenräumen haben Sie grundsätzlich dem Vier-Stufen-Konzept gemäß Strahlenschutzgesetz zu folgen:

  1. Messung der über das Jahr gemittelten Radonaktivitätskonzentration
  2. wenn der Messwert den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel überschreitet, sind Reduzierungsmaßnahmen durchzuführen und durch eine wiederholte Messung auf ihren Erfolg zu überprüfen
  3. wenn der Messwert weiterhin über dem Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel liegt, sind die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Stelle anzumelden; danach ist eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen und vorzulegen
  4. wenn die Expositionsabschätzung ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind die Vorschriften für den beruflichen Strahlenschutz zu beachten

Dabei haben Sie auf Stufe eins und zwei des Konzeptes gesetzlich festgelegte Fristen zu beachten. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall eine der folgenden Fristen verlängern, wenn diese aufgrund von Umständen, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.


STUFE 1 - MESSUNG DER ÜBER DAS JAHR GEMITTELTEN RADONAKTIVITÄTSKONZENTRATION

Sie haben an Arbeitsplätzen eine Radonmessung zu veranlassen, wenn diese

  • sich im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet befinden oder
  • den Arbeitsfeldern nach Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen sind.

Diese Messung muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen:

  • nach Festlegung der Radonvorsorgegebiete oder
  • nach Aufnahme einer Betätigung an einem der genannten Arbeitsplätze.


STUFE 2 - DURCHFÜHRUNG VON REDUZIERUNGSMAßNAHMEN UND WIEDERHOLTE RADONMESSUNG

Wenn Sie durch eine Radonmessung feststellen, dass an einem Arbeitsplatz der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel überschritten wird, haben Sie unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radonwerte zu veranlassen und deren Wirksamkeit durch eine wiederholte Messung innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Referenzwertüberschreitung zu überprüfen.

Voraussetzungen

Sie sind verantwortlich für einen Arbeitsplatz in Innenräumen und können aufgrund von Umständen, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, eine der zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz festgelegten Fristen nicht einhalten.

Verfahrensablauf

  • Ihren Antrag auf Fristverlängerung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  • Bitte fügen Sie die entsprechenden Unterlagen zur Begründung der vorgetragenen Gründe bei.
  • Sollten die beigefügten Informationen nicht ausreichend sein, nimmt die zuständige Stelle Kontakt mit Ihnen auf.
  • Die zuständige Stelle prüft die vorgetragenen Gründe und entscheidet, ob und inwieweit einer Fristverlängerung stattgegeben wird.

Erforderliche Unterlagen

  • aussagekräftige Unterlagen und Belege, die begründen, warum Sie eine der genannten Fristen nicht einhalten können

Frist/Dauer

Folgende Fristverlängerungen sind möglich:

  • Messung der über das Jahr gemittelten der Radonaktivitätskonzentration: bis 6 Monate
  • Durchführung von Reduzierungsmaßnahmen und wiederholte Radonessung: ein Zeitraum, der im Sinne des Gesundheitsschutzes für die betroffenen Arbeitskräfte angemessen ist

Kosten

  • von EUR 93,00 bis EUR 924,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 17.10.2025

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