Bestandsverzeichnis, Einsicht oder Auszug beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Bestandsverzeichnisse der Städte und Gemeinden sind — wie auch das Straßenverzeichnis beim Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) — öffentliche Verzeichnisse, in die alle öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze etc.) mit ihren Zweckbestimmungen eingetragen sind. Die Verzeichnisse müssen durch die zuständigen Behörden stets auf aktuellem Stand gehalten werden.
Bestandsverzeichnisse werden von den Städten und Gemeinden als kommunalen Straßenbaubehörden geführt. Die Städte und Gemeinden pflegen im Einzelnen folgende Bestandsverzeichnisse:
- Gemeindestraßen
- sonstige öffentliche Straßen
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das entsprechende Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten. Dies gilt sowohl für natürliche Personen (Bürgerinnen und Bürger) als auch juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen oder andere Straßenbaubehörden).
Je nach Bedarf und Anliegen wird die Auskunft aus dem Verzeichnis als einfache Textauskunft, als Lageplan oder als Auszug aus dem Verzeichnis übermittelt. Eine Auskunft kann beantragt werden
- für eine Gemarkung mit einem oder mehreren dazugehörigen Flurstücken
- für eine Straße mit einem oder mehreren Straßenabschnitten.
Im Antrag muss eindeutig benannt werden, für welches Flurstück oder welchen Straßenabschnitt die Auskunft benötigt wird.
Zuständige Stelle
die Straßenbaubehörde der Stadt oder Gemeinde
Voraussetzungen
Sie sind auskunftsberechtigt, das heißt, Sie können ein berechtigtes Interesse an der Einsicht/ an einem Auszug aus dem Bestandsverzeichnis nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen bei der zuständigen Straßenbaubehörde schriftlich, persönlich oder per Onlinedienst
- Einsicht in das Verzeichnis oder
- einen einfachen Auszug aus dem Verzeichnis oder
- einen beglaubigten Auszug aus dem Verzeichnis.
Die Behörde entspricht dem Antrag, wenn Sie das berechtigte Interesse nachgewiesen haben und gewährt die Einsicht oder erstellt und übermittelt einen Auszug aus dem Verzeichnis.
Sollte die Behörde Ihren Antrag ablehnen, so muss sie dies Ihnen gegenüber begründen.
Onlineantrag
Wenn die Behörde dies anbietet, können Sie zur Beantragung den Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) nutzen.
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis Ihres berechtigten Interesses
- Wenn Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht des Auskunftsberechtigten
Frist/Dauer
keine
Kosten
Für die Einsicht bzw. Auskunft (einfacher oder beglaubigter Auszug) aus dem Verzeichnis fallen entsprechende Gebühren gemäß der örtlichen Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) an.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
- § 8 Abs. 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StraBeVerzVO)
- Örtliche Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung)
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 17.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.