Umsatzsteuerbescheinigung für Bildungseinrichtungen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bescheinigung für das Finanzamt zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) beantragen
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen folgender Einrichtungen steuerfrei:
- private Schulen und
- andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
Die zuständige Stelle muss bescheinigen, dass diese Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringen.
Bildungsleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung.
Hinweise zur Zuständigkeit
Im Freistaat Sachsen erteilen Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen:
Landesdirektion Sachsen
- für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen,
- für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen,
- für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit nach Nummer 1 bsi 3 der Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO) ergibt
Landesamt für Schule und Bildung
- Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen
Staatsbetrieb Sachsenforst
- forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen
Sächsische Staatsministerien
- für Hochschulen,
- Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen,
- Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 31
Voraussetzungen
Diese entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Umsatzsteuerbescheinigung für Bildungseinrichtungen mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt.
Onlinedienst
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Sollten Sie den Onlinedienst nicht nutzen wollen, steht Ihnen alternativ ein PDF-Formular zur Verfügung.
Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Umsatzsteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Hinweis: Die jeweiligen konkreten Ansprechpersonen der zuständigen Stelle können Sie auch dem Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote) entnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Diese entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Frist/Dauer
keine
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 10,00 bis EUR 615,00
Rechtsgrundlage
- § 4 Nummer 21a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 86 – Steuerrecht, Tarifstelle 3
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 27.01.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.