Verwendung von Bioziden anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerblich bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an,
- wenn Sie erstmalig Biozidprodukte verwenden oder nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr erneut verwenden.
- wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
- als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE eingestuft sind.
- wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 52
Voraussetzungen
- Sachkunde für das jeweilige Biozidprodukt
- Anforderungen an die Sachkunde ist abhängig von Produktart, Anwendung und Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt
Verfahrensablauf
- reichen Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein
- die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige
- bei Bedarf fordert Sie weitere Auskünfte oder Unterlagen nach
- wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die zuständige Stelle Kontakt mit Ihnen aufnehmen
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag kann formlos erfolgen undum die folgenden Unterlagen zu ergänzen:
- Kopie des Ausweisdokuments
- Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
- wenn die Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind: Kopien der Teilnahmebescheinigungen der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltungen aller sachkundigen Personen
Frist/Dauer
Die Anzeige ist sechs Wochen vor der geplanten Verwendung einzureichen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 15 c Abs. 2 Gefahrstoffverordnung
- Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.