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Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in besonderen Wohnformen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften oder durch Hilfe anderer (zum Beispiel Verwandter) bestreiten können, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise
  • auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Erhalten Sie Leistungen der Eingliederungshilfe in einer besonderen Wohnform oder einer weiteren besonderen Wohnform nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) und benötigen darüber hinaus Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, um Ihren dortigen Lebensunterhalt sicher zu stellen, können Sie beim KSV auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Voraussetzungen

  • Wenn Sie in einer (weiteren) besonderen Wohnform leben und Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften oder durch Hilfe anderer (zum Beispiel Verwandter) bestreiten können, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt.

Anspruch auf Grundsicherung:

  • die betroffene Person bezieht eine Altersrente oder
  • ist dauerhaft voll erwerbsgemindert

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • bei einer lediglich befristeten oder nicht vollen Erwerbsminderung sowie
  • bei nicht volljährigen Personen

Unabhängig von der Art der Leistung erhält die leistungsberechtigte Person eine der Höhe nach identische Leistung.

Verfahrensablauf

  • Bitte wenden Sie sich vor einer Antragstellung an den KSV. Dieser informiert sie über Einzelheiten des Antragsverfahrens.
  • Bei einer Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in einer besonderen Wohnform beziehungsweise einer weiteren besonderen Wohnform wird der KSV (als zuständige Stelle) gleichzeitig auch prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
  • Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden (siehe –> Erforderliche Unterlagen).
  • Die zuständige Stelle berät die Betroffenen beziehungsweise deren Angehörige im Rahmen der Prüfung einer Unterbringung in einer (weiteren) besonderen Wohnform auch zu den Leistungen der Grundsicherung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt.
  • Die zuständige Stelle prüft das Bestehen eines Anspruches aufgrund der vorgelegten Unterlagen und erteilt Ihnen hierüber einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, ob eine Altersrente bezogen wird beziehungsweise inwieweit eine Erwerbsminderung besteht
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen

Die zuständige Stelle wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.

Frist/Dauer

  • Die Prüfung eines Anspruches erfolgt im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer (weiteren) besonderen Wohnform.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 09.12.2025

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