Glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie möchten im Freistaat Sachsen eine Wettvermittlungsstelle (Wettbüro) betreiben? Für deren ordnungsgemäßen Betrieb bedarf es neben der Gewerbeanzeige auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Gewerbeanzeigen und die Erteilung einer Empfangsbestätigung berechtigen nicht zur Vermittlung von Sportwetten. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle (Wettbüro) im Freistaat Sachsen besteht parallel zu gewerberechtlichen, baurechtlichen und gegebenenfalls weiteren öffentlich-rechtlichen Anzeige- bzw. Genehmigungserfordernissen und ersetzt diese nicht.
Weitere Informationen und auch eine White List, welche Veranstalter bereits über eine Erlaubnis verfügen, können Sie auf der Internetseite der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder abrufen.
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen muss durch den Sportwettenveranstalter, mit dem die Sportwettenvermittler zusammenarbeiten (wollen), beantragt werden.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 24
Voraussetzungen
Eine Erlaubniserteilung setzt zwingend voraus, dass der Sportwettenveranstalter, an den die Vermittlung der Sportwetten erfolgen soll, über eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland verfügt. Diese wird durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder erteilt.
Weitere Voraussetzungen sind:
- die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers
- kein Versagungsgrund
- Pflichtenerfüllung
- kein Abstandsverstoß zu allgemeinbildender Schule
- keine Spielhalle im gleichen Gebäude/Gebäudekomplex
Verfahrensablauf
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen Sie bei der Zuständigen Stelle (siehe –> Zuständige Stelle). Verwenden Sie dazu den Onlinedienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag).
Richten Sie sich dazu in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, stehen Ihnen Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote) zur Verfügung. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
Die Erlaubnis wird mit Bescheid durch die zuständige Stelle erteilt oder der Antrag abgelehnt.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsformular aufgeführt.
Frist/Dauer
- für die Antragstellung: keine
- Beginn der Wettvermittlung: nach Erlaubniserteilung
- Geltungsdauer: maximal 5 Jahre (Verlängerung auf Antrag)
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 550,00
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) – Allgemeine Vorschriften
- § 7 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SachsGlüStVAG) – Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
- § 3 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Verwaltungskostenpflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 47 Tarifstelle 9 – Wettvermittlungsstellen
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.