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Entwicklungssatzung, sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen

Allgemeine Informationen

Für die Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben ist die sogenannte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch vorgesehen. An den vorbereitenden Untersuchungen im Vorfeld der Beschlussfassung über eine Entwicklungssatzung können Sie sich als privater Betroffener (z.um Beispiel Mieter, Eigentümer, Pächter) oder als Träger öffentlicher Belange beteiligen, wenn Sie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft.

Zuständige Stelle

Ortszuständige Gemeinde in Sachsen, für deren Gebiet die Entwicklungssatzung vorbereitet wird, sofern keine Übertragung auf einen Planungsverband erfolgt ist.

Voraussetzungen

Sie sind von dem Stadtentwicklungsvorhaben in irgendeiner Weise, zum Beispiel als Eigentümer, Mieter oder öffentliche Einrichtung im Rahmen Ihrer Aufgaben betroffen.

Verfahrensablauf

  • Der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung für die Entwicklung eines städtebaulichen Bereichs wird öffentlich bekannt gegeben.
  • In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Beteiligungswege Sie für die Beteiligung nutzen können. Regelmäßig wird die Gemeinde hierfür das Zentrale Landesportal für Raumordnung und Bauleitplanung des Freistaates Sachsen nutzen.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach dem von der Gemeinde angegebenen Fristende geprüft und abgewogen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Die Frist wird von der Gemeinde bzw. dem Planungsverband vorgegeben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • §§ 165, 166 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 137 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 139 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 27.03.2025

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