Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.
Gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SächsSÜG) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Auskunftsberechtigt ist nicht die sicherheitsüberprüfte Person allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person (die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte), die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.
Die Auskunftsverpflichtung der zuständigen Stelle gilt nicht uneingeschränkt, sie ist nach § 24 Absatz 2 SächsSÜG beschränkt und kann nach § 24 Absatz 3 SächsSÜG entfallen.
Nach § 24 Absatz 2 SächsSÜG dürfen Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde (Landesamt für Verfassungsschutz) erteilt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Auskunftserteilung ist die Stelle, die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zuständig ist (z. B. Beschäftigungsbehörde, oberste Landesbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde).
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Der Zugang zu Informationen im Wege der Auskunftserteilung wird auf Antrag gewährt.
- Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
- Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag zulässig, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht. Die Auskunftserteilung erfolgt im Regelfall schriftlich; eine Auskunftserteilung per E-Mail ohne Verschlüsselung ist nicht zulässig.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Identitätsnachweis
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 23 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
- § 24 Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) - Auskunft
Freigabevermerk
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 29.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.