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Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.

Gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SächsSÜG) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

Auskunftsberechtigt ist nicht die sicherheitsüberprüfte Person allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person (die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte), die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

Die Auskunftsverpflichtung der zuständigen Stelle gilt nicht uneingeschränkt, sie ist nach § 24 Absatz 2 SächsSÜG beschränkt und kann nach § 24 Absatz 3 SächsSÜG entfallen.

Nach § 24 Absatz 2 SächsSÜG dürfen Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde (Landesamt für Verfassungsschutz) erteilt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Auskunftserteilung ist die Stelle, die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zuständig ist (z. B. Beschäftigungsbehörde, oberste Landesbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde).

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

  • Der Zugang zu Informationen im Wege der Auskunftserteilung wird auf Antrag gewährt.
  • Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
  • Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag zulässig, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht. Die Auskunftserteilung erfolgt im Regelfall schriftlich; eine Auskunftserteilung per E-Mail ohne Verschlüsselung ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Identitätsnachweis

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 29.07.2025

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