Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Qualitätswein, Sekt oder Perlwein herstellen oder abfüllen, benötigen Sie eine amtliche Prüfungsnummer.
Qualitätsweine, Sekte und Perlweine unterliegen strengen Qualitätskriterien. Wenn Sie eines dieser Erzeugnisse abfüllen und vermarkten wollen, benötigen Sie eine Prüfungsnummer.
Dies gilt für folgende Produktkategorien:
- Qualitätswein
- Prädikatswein
- Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.)
- Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung)
In der Qualitätsprüfung prüft die zuständige Stelle, ob Ihre Erzeugnisse die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, und die Spezifikationen für die entsprechende Kategorie erfüllen.
Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 81 - Obst-, Gemüse- und Weinbau
Voraussetzungen
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein
- chemischer Untersuchungsbefund als Bestandteil des Antrags
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular für die Erteilung einer Prüfungsnummer aus und senden dieses mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, teilt Ihnen die zuständige Stelle die Prüfnummer per Post mit.
Erforderliche Unterlagen
Beim Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitäts- und Prädikatswein:
- Untersuchungsbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA)
Beim Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Sekt b.A., Qualitätsschaumwein mit Rebsortenangabe, Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.:
- Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
Frist/Dauer
- Einreichung der Anträge und des Weins bis Dienstag vor der Weinprüfung
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 32,00 bis EUR 106,00
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 vom 17. Oktober 2018
- § 19f. Weingesetz (WeinG) – Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
- § 21 Weinverordnung (WeinV) – Qualitätsprüfung
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 10.10.2025
Zuständige Dienststelle
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