Strahlenschutz, Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in einem Sicherungsbereich einer Kernanlage oder einer Einrichtung, in der sich große Mengen radioaktiver Stoffe befinden, arbeiten möchten, brauchen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung für die Zutrittsberechtigung.
Den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung muss der Betreiber der Anlage oder Einrichtung, zu der die Person Zutritt haben soll, stellen. Jede zu überprüfende Person muss ihre Zustimmung schriftlich erklären.
Grundsätzlich müssen alle Personen, auch Mitarbeitende von Fremdfirmen, sowie die von der Aufsichtsbehörde zugezogenen Sachverständigen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Sicherungsbereichen einer Anlage oder Einrichtung, dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden. Die Intensität der Überprüfung ist je nach Weisungsbefugnis, innerbetrieblichem Verantwortungsbereich, vorgesehener Zugangsberechtigung oder der jeweiligen Tätigkeit für die einzelnen Personengruppen abgestuft.
Es werden die folgenden drei Kategorien der Überprüfung unterschieden:
- umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
- erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) und
- einfache Zuverlässigkeisüberprüfung (Kategorie 3).
Abweichend hiervon ist bei manchen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen für die Überprüfung ein Führungszeugnis für Behörden vorzulegen, wenn Sie beim Umgang mit oder der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen tätig sind.
Die für die atomrechtliche oder strahlenschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde teilt dem Betreiber der Anlage oder Einrichtung mit, nach welcher Kategorie bestimmte Personengruppe zu überprüfen sind.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss:
- Betreiber der Anlage oder Einrichtung sein
- im Besitz einer Genehmigung
- nach § 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 Atomgesetz (AtG) oder
- § 12 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beziehungsweise § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sein.
- Die zu überprüfende Person wurde belehrt und hat dies auf dem Erklärungsbogen bestätigt; das Formular ist im Erklärungsbogen vorhanden.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie den Antrag auf atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung für die betroffenen Personen bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
- Die zuständige Stelle fragt die Erkenntnisbehörden ab und bewertet deren Rückmeldungen. Gegebenenfallsholt sie weitere Informationen bei den betroffenen Personen ein.
- Bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.
- Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit einer betroffenen Person, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu. Außerdem stellt die zuständige Stelle der betroffenen Person einen weiteren Bescheid mit der Begründung der Entscheidung per Post zu.
Erforderliche Unterlagen
- Benennung des Antragstellers und der Anlage oder Einrichtung, zu der die Person(en) Zutritt erhalten sollen
- Für jede zu überprüfende Person:
- ein vollständig ausgefüllter und unterzeichneter „Erklärungsbogen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 12 b Atomgesetz (AtG) in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZÜV)“ (siehe Hinweise)
- eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) ODER eines Passes beziehungsweise Passersatzes in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung
Hinweis: Falls für die Überprüfung nur ein Führungszeugnis für Behörden vorzulegen ist, ist keine Kopie des Personalausweises beziehungsweise des Passes oder des Passersatzes notwendig.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 34,00 bis EUR 499,00
Hinweis: Die Gebühr wird aufwandsbezogen festgelegt und nach Abschluss der Amtshandlung erhoben. Die notwendigen Zahlungsinformationen werden mit dem Bescheid mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 75 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- 12 b Atomgesetz(AtG)
- Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 09.10.2025
Zuständige Dienststelle
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