Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination mit fest eingetragener Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist.
Diese Ausnahmen werden befristet oder unbefristet, örtlich begrenzt oder bundesweit gültig erteilt.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer bei Fahrten im Original oder als beglaubigte Kopie mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV), Abteilung 4
Voraussetzungen
- Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen sind kein Ausnahmegrund.
Verfahrensablauf
- Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online (siehe –> Onlineantrag) beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet darüber.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO mit
- Angaben zum Antragsteller (vollständige Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Angabe des Zeitraumes (6 Jahre oder 12 Jahre) bei Anträgen auf Dauerausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwerverkehr
- Unterschrift (wenn nicht online)
- Bei Neubeantragung: ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) für den Kraftfahrzeugverkehr (Technische Prüfstelle/TP) oder eines Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes (TD), der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannt ist. Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen nebst stichhaltiger Begründung, die Eignung des Fahrzeugs und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen (Gutachten gemäß § 70 StVZO) oder bei Fahrzeugkombinationen gegebenenfalls ein entsprechendes Zug-Gutachten gemäß § 70 StVZO (nicht älter als 18 Monate)
- Bei Verlängerung einer bestehenden Genehmigung des Freistaates Sachsen: Ein Kurzgutachten zur Verlängerung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Bezugnahme auf Fahrzeug, Fahrzeug-Ident-Nummer und Reg.-Nummer der bereits erteilten Ausnahmegenehmigung
- Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
- Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
- Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Gegebenenfalls aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
- Wenn vorhanden: alte Ausnahmegenehmigung
- Zusätzlich bei historischen Fahrzeugen: ein aktuelles Gutachten nach § 23 StVZO über den Status als Oldtimer
- Zusätzlich bei Gabelstaplern: genauer Einsatzort im öffentlichen Verkehrsraum
- Wenn der Antrag für einen Dritten gestellt wird: Bevollmächtigung
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebührenhöhe richtet sich unter anderem auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.
- Je Fahrzeug/Halter/Ausnahmetatbestand gilt eine Rahmengebühr von EUR 10,20 bis EUR 511,00.
- Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig.
Rechtsgrundlage
- § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Ausnahmen
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 02.02.2026
Zuständige Dienststelle
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