Wohnsitz – alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine neue Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Eine alleinige Wohnung heißt, Sie wohnen ausschließlich in dieser Wohnung in Deutschland. Haben Sie mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist die vorwiegend genutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung. Die weitere/n Wohnung/en sind Nebenwohnungen.
Als Hauptwohnung gilt:
- Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
- Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine von Ihnen bevollmächtige Person. Sie können Ihre neue Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch online anmelden.
Zuständige Stelle
Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die neue Wohnung liegt
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.
Für den Online-Dienst gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie sind volljährig.
- Sie haben ein Nutzerkonto.
- Sie haben einen gültigen Personalausweis oder eine gültige eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und persönlicher Identifikationsnummer (PIN).
- Sie haben ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät.
- Sie haben die Ausweis-App2 auf Ihrem Smartphone installiert.
Verfahrensablauf
Onlineantrag
- Sie rufen den Online-Dienst zur elektronischer Wohnsitzanmeldung auf (siehe –> Onlineantrag).
- Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
- Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
- Sie erhalten einen Code per Post an die Anschrift Ihrer neuen Wohnung.
- Sie bestätigen den Einzug in Ihre neue Wohnung durch Eingabe des Codes im Online-Dienst.
Abschließend aktualisieren Sie Ihre Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises über den Online-Dienst und erhalten Ihre elektronische Meldebestätigung sowie per Post den Adressaufkleber zur Aktualisierung Ihres Personalausweises.
Antrag bei der Meldebehörde
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person gegebenenfalls mit Vollmacht vertreten.
- Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen.
- Sie fülen den Meldeschein aus und unterschreiben diesen.
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Wohnung.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Meldeschein
- mindestens ein Identitätsnachweis:
- Personalausweis
- vorläufiger Personalausweis
- Ersatz-Personalausweis
- anerkannter und gültiger Pass
- anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
- eID-Karte
- bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
- bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer: Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person
- bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- bei Vertretung durch eine andere Person: gegebenenfalls schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
- bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland
- bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).
Frist/Dauer
Anmeldung des neuen Wohnsitzes: innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG) - Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mehrere Wohnungen
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) - Bestimmung der Hauptwohnung
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- 23a Bundesmeldegesetz (BMG) - Elektronische Anmeldung
- § 24 Bundesmeldegesetz (BMG) - Datenerhebung, Meldebestätigung
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
- 17.1, 17.3, 19, 21, 22, 23.0 bis 23.0.2,, 23a und 24 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.08.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.