Fischfang mit Elektrizität, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Fische mithilfe von Elektrizität fangen möchten, bedarf dies einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Diese Genehmigung muss vorab beantragt werden.
Die Elektrofischerei bedarf der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Stelle. Das Fangen von Fischen mit Elektrizität darf nur mit Elektrofischereigeräten ausgeübt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik zugelassen sind und für die ein Zulassungsschein erteilt wurde.
Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften auszuüben und nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig. Die elektrofischereiausübende Person hat den ordnungsgemäßen Zustand der Elektrofischereigeräte zu sichern.
Gültigkeit der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann erteilt werden:
- zur Durchführung von Hegemaßnahmen,
- zum Fang von Satz- oder Laichfischen,
- zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und
- Erfassung des Fischbestandes sowie
- aus besonderen fischereilichen Gründen.
Die Erlaubnis wird stets widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die elektrofischereiausübende Person hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen. Hilfsarbeiten bei der Ausübung der Elektrofischerei dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren Personen ausgeführt werden.
Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle verwendet werden. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestandes dient.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76
Voraussetzungen
Antragsberechtige und ausübende Personen müssen:
- im Besitz eines gültigen Fischereischeins,
- eines Zulassungsscheins (TÜV Gutachten Elektrofischfanggeräte) und
- eines Bedienungsscheins für Elektrofischereigeräte sein.
Voraussetzungen für Hilfsarbeiten:
- Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und
- die von der elektrofischereiausübenden Person hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden.
Hinweis: Personen, die an Lehrgängen der zuständigen Stelle zum Erwerb des Bedienungsscheines teilnehmen, dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der Person, die den Lehrgang leitet, ausüben.
Die vollständigen Voraussetzungen entnehmen Sie dem Antrag (siehe –> Erforderliche Unterlagen).
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag auf Erlaubnis zur Elektrofischerei mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein (siehe –> Erforderliche Unterlagen).
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle einen kostenpflichtigen Bescheid aus.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag in einfacher Ausfertigung
- Antragsunterlagen mit folgenden Angaben:
- Angabe von Zeitraum, Gewässername
- konkrete Ortsangaben, zum Beispiel geografische Koordinaten
- Vorlage des gültigen Fischereischeines
- Vorlage des Sachkundenachweises Elektrofischerei
- aktuelle TÜV-Unterlagen Elektrofischfanggeräte
- Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten
Ausübung
Bei der Ausübung sind folgende Unterlagen mitzuführen und auf Verlangen der Fischereiaufseherin oder dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme vorzuzeigen:
- die amtliche Erlaubnis,
- der Fischereischein,
- der Bedienungsschein und
- der Zulassungsschein (TÜV-Gutachten Elektrofischfanggeräte)
Frist/Dauer
- Vorlage des Erfassungsprotokolls bei der zuständigen Stelle: innerhalb eines Monats nach Fang
Kosten
- EUR 35,00
Rechtsgrundlage
- § 9 Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) – Elektrofischerei
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 08.12.2025
Zuständige Dienststelle
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