Fischereilicher Hegeplan, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zur Ausübung der Fischerei muss der Fischereiausübungsberechtigte nach Sächsischem Fischereigesetz (SächsFischG) einen Hegeplan aufstellen und durchführen. Der Hegeplan wird von der zuständigen Stelle auf Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Zur Ausübung der Fischerei hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen und durchzuführen. Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Die im Hegeplan festgesetzten Maßnahmen müssen geeignet sein, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße Fischerei zu sichern.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76
Voraussetzungen
- Nachweis zur Ausübung des Fischereirechts am bestehenden Gewässer in Form eines abgeschlossenen oder bestehenden Pachtvertrages
Verfahrensablauf
- Der Pächter übermittelt den ausgefüllten Hegeplan zusammen mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Pachtvertrag persönlich oder postalisch an die zuständige Stelle.
- Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von einem Monat erhält der Pächter den Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des Hegeplans.
- Dieser Bescheid wird zusammen mit der Bestätigung über die Registrierung des Pachtvertrages oder dessen Beanstandung an den Pächter übersandt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Hegeplan in einfacher Ausfertigung (entweder Hegeplan für Standgewässer oder für Fließgewässer)
Frist/Dauer
- 1 bis 10 Werktage
Kosten
- von EUR 70,00 bis EUR 360,00
- Die Bescheidung ist kostenpflichtig.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 17.07.2025
Zuständige Dienststelle
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