Fischereipachtvertrag, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle erfasst den Fischereipachtvertrag nach Sächsischem Fischereigesetz (SächsFischG) im Pachtregister. Die Rechtswirksamkeit des Vertrages wird bestätigt, sofern gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Hegeplan vorgelegt wird.
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages hat der Pächter unverzüglich durch Übersendung der Vertragsurkunde (dreifach) und des Hegeplans an die zuständige Stelle anzuzeigen.
Auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages ist anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76
Voraussetzungen
- Abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für ein fischereilich genutztes Gewässer
Verfahrensablauf
- Senden oder übergeben Sie den schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle.
- Der Vertrag wird innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von einem Monat registriert und eine Bestätigung an den Pächter übersandt
- bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die zuständige Stelle den Vertrag durch Bescheid beanstanden
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung
Frist/Dauer
- 1 bis 10 Werktage
Kosten
kostenlos
Rechtsgrundlage
- § 17 Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) – Anzeige und Prüfung von Pachtverträgen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 21.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.