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Wein- und Traubenmostbestände melden

Allgemeine Informationen

Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind Sie verpflichtet, wenn Sie gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.

Die Meldepflicht erstreckt sich – soweit Sie zum Berichtszeitpunkt (31. Juli) über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen – im Einzelnen auf:

  1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
  2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
  3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 81 - Obst-, Gemüse- und Weinbau

Voraussetzungen

Sie verfügen zum 31. Juli über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern.

Verfahrensablauf

Die Erhebungsbögen zur Weinbestandsmeldung werden jährlich von der zuständigen Stelle an die meldepflichtigen Unternehmen versendet.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Rücksendung des unterschriebenen Erhebungsbogen: jährlich bis zum 14. August

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.06.2026

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