Wein- und Traubenmostbestände melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind Sie verpflichtet, wenn Sie gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich – soweit Sie zum Berichtszeitpunkt (31. Juli) über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen – im Einzelnen auf:
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 81 - Obst-, Gemüse- und Weinbau
Voraussetzungen
Sie verfügen zum 31. Juli über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern.
Verfahrensablauf
Die Erhebungsbögen zur Weinbestandsmeldung werden jährlich von der zuständigen Stelle an die meldepflichtigen Unternehmen versendet.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Rücksendung des unterschriebenen Erhebungsbogen: jährlich bis zum 14. August
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
- § 33 Absatz 1 Nummer 3 Weingesetz (WeinG) – Meldungen, Übermittlung von Informationen
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) – Bestandserhebung
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung – Meldungen, Hektarerträge
- § 16 Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) – Meldungen zu Erntemengen und Bestand
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.06.2026
Zuständige Dienststelle
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