Adoptionseinwilligung widerrufen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen.
Der Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist – jedoch nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Zuständige Stelle
Jugendamt beim Landratsamt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung) oder Notariat nach freier Wahl
Voraussetzungen
- Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.
- Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
Verfahrensablauf
- Vereionbaren Sie einen Termin mit der Stelle, die die Urkunde aufnehmen soll.
- Vor der Beurkundung informiert die Person, die die Urkunde aufnimmt, über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
- Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
- Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde beim Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
- bei einem Kind, das 16 Jahre oder älter ist: Personalausweis
- bei einem jüngeren Kind: Identitätsnachweis in Absprache mit der beurkundenden Stelle
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Beurkundung durch Notariat: Gebühren nach Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG
- Beurkundung durch Jugendamt: keine
Rechtsgrundlage
- § 1746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einwilligung des Kindes § 1747 BGB – Einwilligung der Eltern des Kindes
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – Teil2, Notargebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Föderales Informationsmanagement – FIM). 04.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.