Energieausweis zur Stichprobenkontrolle übermitteln
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Aussteller von Energieausweisen müssen Sie Kopien der Ausweise sowie der verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre aufbewahren, damit Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren durchgeführt werden können.
Wenn Sie von der zuständigen Stelle eine Aufforderung zur Übermittlung eines Energieausweises erhalten haben, können Sie diesen und die zugehörigen Unterlagen, Daten und Fotoaufnahmen hier elektronisch an die GEG-Kontrollstelle des Freistaates Sachsen übermitteln.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 37
Voraussetzungen
Das Gebäude, für das der Energieausweis ausgestellt wurde, befindet sich im Freistaat Sachsen.
Verfahrensablauf
Onlinedienst
Reichen Sie Ihre Mitteilung bei der zuständigen Stelle ein. Bitte verwenden Sie dazu den Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK).
- Halten Sie alle im Onlinedienst genannten Unterlagen als elektronische Kopien bereit.
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, reichen Sie Ihr Anliegen alternativ formlos mit den erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei der zuständigen Stelle ein.
Erforderliche Unterlagen
- Energieausweis
- Unterlagen, sofern diese zur Erstellung des Energieausweises verwendet wurden, wie:
- Baubeschreibung
- Bauunterlagen / Bauakten
- Fotoaufnahmen des Gebäudes und der technischen Gebäudeausrüstung
- Planunterlagen
- Angaben zur Bestimmung der Gebäudenutzfläche
- Angaben zum Leerstand
- Verbrauchsdaten Wärme
- Nachweis nach WSVO 1977
- Angaben zur Wärmeversorgung
- Angaben zur Warmwasserversorgung
- Angaben zur Lüftung des Gebäudes
- Angaben zur Kühlung des Gebäudes
- Angaben zum Einsatz erneuerbarer Energien
- Zertifikat / Nachweis Primärenergiefaktor
- Angaben bei Datenerhebung durch den Eigentümer
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 99 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
- § 1 Absatz 2 Gebäudeenergieverordnung (GebEnVO) – Zuständigkeiten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 14.04.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.