Energieausweis zur Stichprobenkontrolle übermitteln
- Allgemeine Informationen
 - Zuständige Stelle
 - Voraussetzungen
 - Verfahrensablauf
 - Erforderliche Unterlagen
 - Frist/Dauer
 - Kosten
 - Rechtsgrundlage
 - Freigabevermerk
 
Allgemeine Informationen
Als Aussteller von Energieausweisen müssen Sie Kopien der Ausweise sowie der verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre aufbewahren, damit Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren durchgeführt werden können.
Wenn Sie von der zuständigen Stelle eine Aufforderung zur Übermittlung eines Energieausweises erhalten haben, können Sie diesen und die zugehörigen Unterlagen, Daten und Fotoaufnahmen hier elektronisch an die GEG Kontrollstelle des Freistaates Sachsen übermitteln.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 37
Voraussetzungen
Das Gebäude, für das der Energieausweis ausgestellt wurde, befindet sich im Freistaat Sachsen.
Verfahrensablauf
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto (BundID für natürliche Personen bzw. MUK - Mein Unternehmenskonto - für juristischen Personen wie Unternehmen und Behörden).
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
 - Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
 - Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
 - Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Eingabe ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
 
Die Bestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Erforderliche Unterlagen
- Energieausweis
 - Unterlagen, sofern diese zur Erstellung des Energieausweises verwendet wurden, wie:
 - Baubeschreibung
 - Bauunterlagen / Bauakten
 - Fotoaufnahmen des Gebäudes und der technischen Gebäudeausrüstung
 - Planunterlagen
 - Angaben zur Bestimmung der Gebäudenutzfläche
 - Angaben zum Leerstand
 - Verbrauchsdaten Wärme
 - Nachweis nach WSVO 1977
 - Angaben zur Wärmeversorgung
 - Angaben zur Warmwasserversorgung
 - Angaben zur Lüftung des Gebäudes
 - Angaben zur Kühlung des Gebäudes
 - Angaben zum Einsatz erneuerbarer Energien
 - Zertifikat / Nachweis Primärenergiefaktor
 - Angaben bei Datenerhebung durch den Eigentümer
 
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 99 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) – Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
 - § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO) – Zuständigkeiten
 
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.