Bestellung von Geldwäschebeauftragten anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Finanzunternehmen, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, das sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), haben einen Geldwäschebeauftragten* auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung der geldwäschebeauftragten Person und ihrer stellvertretenden Person sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft konkret
- Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG,
- Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
- Spielbanken,
- Wettvermittlungsstellen,
- die Annahmestellen im Sinne des. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021), soweit sie die Sportwette Oddset anbieten und
- Veranstalter von Online Glücksspielen, etwa wie virtuelles Automatenspiel oder Online Poker im Sinne des § 22a und 22b (GlüStV 2021).
Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer. 8, 10, 11, 13, 14 und 16 GwG, ) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Das betrifft Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleistende, Dienstleistende, Immobilienmakler und Güterhändler.
Die geldwäschebeauftragte Person ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Dieser ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines beziehungsweise einer Geldwäschebeauftragten zählen unter anderem, dass
- Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen,
- Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen und
- Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Berechtigte Vertreter
- Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner beziehungsweise externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Betriebssitz im Inland
- Die geldwäschebeauftragte Person sowie die stellvertretende Person müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
- Die geldwäschebeauftragte Person sowie die stellvertretende Person müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.
Verfahrensablauf
- Als verpflichtete Person ist die Bestellung oder Entpflichtung der geldwäschebeauftragten Person sowie der stellvertretenden Person für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als geldwäschebeauftragte oder stellvertretende Person zu widerrufen und eine neue Person zu benennen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als geldwäschebeauftragte Person oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist, etwa durch einen Handelsregisterauszug oder einen Gesellschaftervertrag.
- gegebenenfalls Qualifikationsnachweis
- gegebenenfalls Auszug aus dem Bundeszentralregister
- gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Auslagerungsvertrag
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Satzung
- gegebenenfalls Angaben zu weiteren Filialen beziehungsweise Niederlassungen
Frist/Dauer
- Bestellung der geldwäschebeauftragten Person und der stellvertretenden Person: vor Aufnahme der Tätigkeit
- Abberufung beziehungsweise „Entpflichtung“ der geldwäschebeauftragten Person und der stellvertretenden Person: vor Abberufung bei der zuständigen Behörde
Hinweis: Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der neu ernannten geldwäschebeauftragten Person beziehungsweise der stellvertretenden Person zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen. Die
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
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