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Geldwäschebeauftragte, Gruppen-Beauftragte bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Allgemeine Informationen

Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen- Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Sie oder er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat sie oder er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten bzw. die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat sie oder er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kundinnen oder Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben.

Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.

Zuständige Stelle

für den Nichtfinanzsektor im Freistaat Sachsen: Landesdirektion Sachsen – Referat 24

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

  • Zur Anzeige verpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

  • Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen- Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Nachweise über Anzeigeberechtigung
    1. Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte Person oder
    2. Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    3. Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist, etwa durch einen Handelsregisterauszug oder einen Gesellschaftervertrag.
  2. gegebenenfalls Qualifikationsnachweis
  3. gegebenenfalls Auszug aus dem Bundeszentralregister
  4. gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  5. gegebenenfalls Auslagerungsvertrag
  6. gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  7. gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Satzung
  8. gegebenenfalls Angaben zu weiteren Filialen beziehungsweise Niederlassungen

Frist/Dauer

keine

Hinweis: Die Anzeige der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragen beziehungsweise der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten beziehungsweise der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen, gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen. Die Abberufung beziehungsweise Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025

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