Geldwäsche-Risikoanalyse, Befreiung von der Dokumentation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich
- bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
- die Risiken verstanden werden,
von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen.
Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann beispielsweise dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:
- keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
- die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
- Ihre Kundenstruktur homogen ist und
- keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen.
Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen, als dem Risiko angemessen darstellen.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als:
- Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG),
- Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland 3- 3,
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG),
- Immobilienmakler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG),
- Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 1 RennwLottG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
- Spielbanken (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
- Wettvermittlungsstellen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
- die Annahmestellen i. S. d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
- Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) im Sinne des §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
- Notare und Notarinnen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG),
- Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG)
tätig sind.
Berechtigter Vertreter
Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner beziehungsweise externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Klare Erkennbarkeit der Risiken
zum Beispiel Darstellung:
- welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und
- wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist.
Hinreichendes Verständnis der Risiken
zum Beispiel Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken
Verfahrensablauf
- Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Stelle.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung des Antrags werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte Person oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist, etwa durch einen Handelsregisterauszug oder einen Gesellschaftervertrag.
- aktuelle Risikoanalyse
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Satzung
- gegebenenfalls Angaben zu weiteren Filialen beziehungsweise Niederlassungen
- Organisationsanweisung
- Handlungsanweisung
- sonstige Sicherungsmaßnahmen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Mindestgebühr: EUR 10,00.
Hinweis: Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand gemäß dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG). Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 SächsVwKG.
Rechtsgrundlage
- § 5 Geldwäschegesetz (GwG) – Risikoanalyse
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.