Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen externen Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
- der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner beziehungsweise externe Geldwäschebeauftragte oder interner beziehungsweise externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
- hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
- die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört, etwa durch einen Handelsregisterauszug oder einen Gesellschaftervertrag
- Qualifikationsnachweis
- gegebenenfalls Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Vertrag mit Dritten: Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- gegebenenfalls Angaben zu weiteren Filialen oder Niederlassungen
Frist/Dauer
Hinweis: Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG)
- § 4 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GWG)
- § 6 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
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