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Geldwäschebeauftragte: Befreiung von der Pflicht zur Bestellung beantragen

Allgemeine Informationen

Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist und
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Zuständige Stelle

For the non-financial sector in the Free State of Saxony: Landesdirektion Sachsen – Referat 24

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Klare interne Kommunikation

Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.

Andere Sicherungsmaßnahmen

Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

Verfahrensablauf

  • Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Für die Bearbeitung des Antrags werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Nachweise über Antragsberechtigung
    1. Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist, etwa durch einen Handelsregisterauszug oder einen Gesellschaftervertrag
  2. gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  3. gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  4. gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag beziehungsweise und Satzung
  5. gegebenenfalls Auszug aus dem Bundeszentralregister
  6. gegebenenfalls Angaben zu weiteren Filialen beziehungsweise Niederlassungen
  7. Risikoanalyse
  8. Organigramm
  9. Organisationsanweisung
  10. Handlungsanweisung
  11. Unterrichtungsunterlagen
  12. sonstige Sicherungsmaßnahmen
  13. Muster des Dokumentationsbogens

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Mindestgebühr: EUR 10,00

Hinweis: Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand gemäß dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG). Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 SächsVwKG.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025

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