Zustimmung als gesetzlicher Vertreter erklären
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als gesetzlicher Vertreter* können Sie stellvertretend Willenserklärungen für eine andere natürliche oder juristische Person abgeben.
Als gesetzlicher Vertreter handeln Sie als Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt. Sie geben stellvertretend Willenserklärungen für eine andere natürliche Person (zum Beispiel minderjähriges Kind, beschränkt geschäftsfähiger Erwachsener) oder juristische Person (zum Beispiel Verein, Unternehmen) ab. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern eines Kindes, der Pfleger oder der Vormund einer Person sowie der Vorstand eines Vereines oder der Geschäftsführer einer GmbH.
Eine gesetzliche Vertretung entsteht:
- unmittelbar durch Gesetz, zum Beispiel: Sorgerecht für ein minderjähriges Kind,
- aufgrund gerichtlicher Anordnung, zum Beispiel: Sorgerechtsentscheidung.
In Deutschland gilt Folgendes:
- Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig und können keine wirksamen Erklärungen abgeben (§ 104 Nummer 1 BGB).
- Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbildung ausschließt, sind ebenfalls geschäftsunfähig (§ 104 Nummer 2 BGB).
- Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Ihre Erklärungen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam – entweder durch vorherige Einwilligung (§ 182 Absatz 1 BGB) oder durch nachträgliche Genehmigung (§ 184 Absatz 1 BGB). Eine Ausnahme bildet der Kauf von Alltagsdingen mit eigenem Taschengeld (§ 110 BGB).
- Mit 18 Jahren tritt die Volljährigkeit ein. Ab dann ist man voll geschäftsfähig und kann grundsätzlich ohne gesetzliche Vertretung handeln.
Als verheiratete Eltern sind Sie grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter für Ihr minderjähriges Kind. Sie haben das Recht und die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes. Als Träger der elterlichen Sorge kommen in Betracht:
- beide Elternteile gemeinsam,
- ein Elternteil alleine,
- ein Stiefelternteil, welcher jedoch nur ein Mitentscheidungsrecht nach § 1687b BGB hat und mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil verheiratet sein muss,
- ein Ergänzungspfleger oder Vormund, der im Rahmen einer Ergänzungspfleg- oder Vormundschaft Teilbereiche oder die Gesamtheit der elterlichen Sorge für ein Kind ausübt.
Die Zustimmung schützt die vertretene Person davor, rechtlich oder finanziell nachteilige Entscheidungen zu treffen. Für andere Beteiligte, zum Beispiel Schulen, Ärzte oder Unternehmen schafft sie Rechtssicherheit.
Typische Beispiele:
- Abschluss von Verträgen, zum Beispiel Handyvertrag oder Mitgliedschaft im Verein,
- Beantragung von Ausweisdokumenten,
- medizinische Behandlungen,
- Kontoeröffnung oder Gewerbeanmeldung.
Jugendliche dürfen dagegen bei alltäglichen, altersgerechten Geschäften (zum Beispiel Kauf von Kleidung oder Büchern) selbst handeln. Auch bei medizinischen Entscheidungen – etwa Impfungen – kann die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen berücksichtigt werden.
Auch wenn ein Volljähriger ganz oder teilweise seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, kann eine Vertretung in Frage kommen, beispielsweise durch:
- einen Betreuer, der innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises eine Betreuung für einen Volljährigen übernimmt,
- einen Prozesspfleger, der gerichtlich bestellt wird, wenn eine nicht prozessfähige Person verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist,
- einen Insolvenzverwalter, zum Beispielbei Privatinsolvenz,
- einen Nachlasspfleger.
Wenn Sie Ihre amtlichen Angelegenheiten (Behördengänge) nicht selbst erledigen können oder wollen, dann können Sie dies einer anderen Person auch mit Hilfe einer Handlungsvollmacht übertragen (siehe –> Weitere Informationen).
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
- Der gesetzliche Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein.
- Die Voraussetzungen sind je nach Vertretungsfall allerdings unterschiedlich.
Verfahrensablauf
- Sie sind der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder geschäftsunfähigen Person.
- Der Umfang der Vertretungsbefugnisse sollte bestenfalls eindeutig für alle Beteiligten erkennbar sein.
- Im Zweifel ist für unbeteiligte Dritte im Rechtsverkehr ein Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnisse vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweismöglichkeiten der gesetzlichen Vertretung sind zum Beispiel:
- Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigte Sorgeerklärung,
- rechtskräftiger Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts,
- Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung des Jugendamtes),
- Bestellung des Vormundschaftsgerichtes oder Betreuungsgerichtes.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- keine
Hinweis: Es können Kosten entstehen, wenn ein Gericht oder Notar einbezogen wird.
Rechtsgrundlage
- §§ 104 ff., 1626 ff., 1814 ff., 1823, 1960 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 57 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 80 Insolvenzordnung (InsO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 08.10.2025
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