Schlachtvieh, Auszahlungspreise und Mengen melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Jeder meldepflichtige Schlachtbetrieb muss Preise für Schlachtmengen sowie die Schlachtmengen in den jeweiligen Kategorien und Handelsklassen der zuständigen Behörde melden.
Das Marktgeschehen auf dem Schlachtviehsektor ist aufgrund des ständigen Wechsels von Angebot und Nachfrage starken Schwankungen unterworfen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Anlieferern und Abnehmern, was die Marktübersicht sehr erschwert. Um dennoch eine Markttransparenz zu gewährleisten, gibt es das Instrument der amtlichen Preisnotierung. Die zuständige Stelle ermittelt anhand der von den meldepflichtigen Schlachtbetrieben vorgelegten Preismeldungen die Preisspannen der jeweiligen Kategorien und Handelsklassen für die vorangegangene Woche von Montag bis Sonntag. Diese werden dann zusammen mit dem für die jeweilige Handelsklasse errechneten durchschnittlichen gewogenen Auszahlungspreis als amtliche Preisnotierung veröffentlicht.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 22
Voraussetzungen
Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen.
Sie gilt für alle Schlachtbetriebe, die pro Woche durchschnittlich
- mehr als 500 Schweine oder
- mehr als 150 Rinder oder
- mehr als 75 Schafe
schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie meldepflichtig sind, melden Sie die notwendigen Preise und Mengen an die zuständige Behörde beziehungsweise direkt an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Die zuständige Behörde leitet die Angaben an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter beziehungsweise führt die Plausibilitätsprüfung durch.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt eine Auswertung durch und veröffentlicht eine bundesweite, anonymisierte Aufstellung.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Die Meldung muss spätestens bis Dienstag, 10:00 Uhr, für die jeweilige Vorwoche erfolgen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Fleischgesetz (FlG)
- Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. FlGDV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 27.11.2025
Zuständige Dienststelle
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