Graduiertenförderung im Freistaat Sachsen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Doktorandinnen und Doktoranden oder in das Meisterschülerstudium eingeschriebene Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen. Bewilligungsstelle ist das Studentenwerk Freiberg.
Höhe der Förderung:
- Die Empfängerin oder der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von EUR 1.500 monatlich (Grundstipendium).
- Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag in Höhe von EUR 100,00 monatlich für jedes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebende eigene Kind gemäß Einkommensteuergesetzs gewährt.
Dauer der Förderung:
- Die Förderungsdauer beträgt längstens drei Jahre.
- Bei einem Meisterschülerstudium beträgt die Förderungsdauer längstens zwei Jahre.
Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Voraussetzungen
Für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Sächsisches Hochschulgesetz § 41 Absatz 2 Satz 3):
- Als antragstellende Person müssen Sie gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetz und den Ordnungen der jeweiligen Hochschule als Doktorandin/Doktorand angenommen sein.
FürKunsthochschulen (Sächsisches Hochschulgesetz § 43 Absatz 5 Satz 1 bis 3):
- Als antragstellende Person müssen Sie gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetz und den Voraussetzungen der jeweiligen Hochschule zum Meisterschülerstudium zugelassen sein.
Verfahrensablauf
Die zu vergebenden Landesstipendien werden von den Hochschulen im Freistaat Sachsen öffentlich ausgeschrieben.
- Der Antrag ist an die jeweilige Hochschule zu richten.
- Die Hochschule trifft die Entscheidung über die Vergabe der ihr zugeteilten Landesstipendien (Grundentscheidung).
- Die Hochschule leitet der Bewilligungsstelle Studentenwerk Freiberg die Anträge mit der jeweiligen Grundentscheidung weiter.
- Die Bewilligungsstelle Studentenwerk Freiberg erlässt den Zuwendungsbescheid an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Entscheidungen der jeweiligen Hochschule.
- Die Bewilligungsstelle Studentenwerk Freiberg veranlasst die Auszahlung des Landesstipendiums auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger anzugebende inländische Konto zum Ersten eines jeden Monats.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit folgenden Nachweisen
- Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand oder
- Zulassung zum Meisterschülerstudium
Bei Beantragung eines Kinderzuschlages:
- Nachweis über das bestehende Kindschaftsverhältnis und
- eine Erklärung darüber, dass das Kind nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebt.
Die Auskunft über die erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die jeweilige Hochschule.
Frist/Dauer
- Auskunft erteilt die jeweilige Hochschule
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Sächsische Landesstipendien-verordnung vom 23. Oktober 2024 (SächsLStipVO)
- § 32 Absatz 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EkStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 41 Absatz 2 Satz 3 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) – Promotion
- § 43 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SächsHSG – Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 12.12.2025
Zuständige Dienststelle
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