Skip to content

Sozialamt-Entscheidung widersprechen

Allgemeine Informationen

Sie haben einen Bescheid vom Sozialamt erhalten und sind mit dessen Inhalt nicht einverstanden? Dann haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Innerhalb der Behörde kann das Sozialamt zuständig sein, aber möglicherweise auch eine andere Stelle (zum Beispiel das Rechtsamt).

Zuständige Stelle

Widerspruchsstelle beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie dem Sozialamt beziehungsweise der Widerspruchsstelle Ihren Widerspruch mit. Sie müssen diesen begründen. In welcher Form Sie widersprechen können, erfahren Sie im Bescheid.

  • Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Stelle, die den Widerspruch bearbeitet, den Bescheid überprüfen. Sie entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch teilweise oder vollständig stattgibt.
  • Schließt sie sich Ihrer Rechtsauffassung nicht an, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid (wogegen Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen können).

Hinweis: Näheres zur Erhebung eines Widerspruches finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die unter Ihrem Bescheid steht.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls: Unterlagen zur Begründung des Widerspruchs

Frist/Dauer

Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.02.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):