Sozialamt-Entscheidung widersprechen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie haben einen Bescheid vom Sozialamt erhalten und sind mit dessen Inhalt nicht einverstanden? Dann haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Innerhalb der Behörde kann das Sozialamt zuständig sein, aber möglicherweise auch eine andere Stelle (zum Beispiel das Rechtsamt).
Zuständige Stelle
Widerspruchsstelle beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Teilen Sie dem Sozialamt beziehungsweise der Widerspruchsstelle Ihren Widerspruch mit. Sie müssen diesen begründen. In welcher Form Sie widersprechen können, erfahren Sie im Bescheid.
- Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Stelle, die den Widerspruch bearbeitet, den Bescheid überprüfen. Sie entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch teilweise oder vollständig stattgibt.
- Schließt sie sich Ihrer Rechtsauffassung nicht an, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid (wogegen Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen können).
Hinweis: Näheres zur Erhebung eines Widerspruches finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die unter Ihrem Bescheid steht.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls: Unterlagen zur Begründung des Widerspruchs
Frist/Dauer
Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Widerspruch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.