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Jobcenter-Entscheidung widersprechen

Allgemeine Informationen

Sie haben einen Bescheid vom Jobcenter erhalten und sind mit dessen Inhalt nicht einverstanden? Dann haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Zuständig ist das Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat.

Zuständige Stelle

Jobcenter

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie dem Jobcenter beziehungsweise der Widerspruchsstelle Ihren Widerspruch mit. Sie müssen diesen begründen. In welcher Form Sie widersprechen können, erfahren Sie im Bescheid.

  • Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Stelle, die den Widerspruch bearbeitet, den Bescheid überprüfen. Sie entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch teilweise oder vollständig stattgibt.
  • Schließt sie sich Ihrer Rechtsauffassung nicht an, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid (wogegen Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen können).

Hinweis: Näheres zur Erhebung eines Widerspruches finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die unter Ihrem Bescheid steht.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Unterlagen zur Begründung des Widerspruches

Frist/Dauer

Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Widerspruch

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 25.02.2026

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