Widerspruch gegen eine Entscheidung des Jugendamtes einlegen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Entscheidungen des Jugendamtes können durch Einlegung eines Widerspruchs nochmals überprüft werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Bescheid, den Sie vom Jugendamt erhalten haben, fehlerhaft ist, können Sie ihm widersprechen.
Zuständige Stelle
Jugendamt
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Üblicherweise erfolgt die Widerspruchseinlegung schriftlich beim zuständigen Jugendamt.
- Der Widerspruch kann per Post oder Fax an das Jugendamt geschickt werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Soweit das Jugendamt für die elektronische Kommunikation einen Zugang eröffnet hat, genügen gegebenenfalls auch elektronische Ersetzungsformen.
- Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist eine Begründung sinnvoll, da die Mitarbeitenden im Jugendamt nur dann nachvollziehen können, warum dem Bescheid widersprochen wird und womit man sich nicht einverstanden erklärt. Eine Begründung für den Widerspruch kann auch nachgereicht werden. Möchte man den Widerspruch nicht selbst schreiben, kann dieser auch direkt beim Jugendamt zu Protokoll gegeben werden. Das bedeutet, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamts den Widerspruch aufschreibt.
- Hält das Jugendamt den Widerspruch für begründet, so hilft es ihm ab und entscheidet über die Kosten. Hilft das Jugendamt dem Widerspruch nicht ab, erlässt es einen Widerspruchsbescheid. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben.
Nähere Informationen zum Ablauf entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides eingelegt werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 70 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
- § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 09.12.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.