Kulturdenkmalliste, Auskunft beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Auskunft, ob eine Sache Kulturdenkmaleigenschaft besitzt, können Sie bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt erhalten.
Die vielfältigen Kulturdenkmale werden durch die Denkmalfachbehörden des Freistaates Sachsen erfasst. Nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz sind dies von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Wenn Sie nach der Kulturdenkmaleigenschaft eines Gebäudes suchen, können Sie in die Kulturdenkmalliste für Baudenkmale Einsicht nehmen und Informationen zum Objekt sowie die Kartierung eingetragener Kulturdenkmale kostenfrei recherchieren.
Die Liste für bewegliche oder archäologische Denkmale ist nicht öffentlich einsehbar. Bitte kontaktieren Sie für Auskünfte die Denkmalbehörden.
Zuständige Stelle
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Für Auskünfte über bewegliche Kulturdenkmale oder Zubehör zu Kulturdenkmalen müssen Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturdenkmals, eine sonstige dinglich berechtigte Person oder deren bevollmächtigte Person sein.
- Aufgrund der Sensibilität archäologischer Informationen müssen Sie für die Auskunft über archäologische Denkmale (Bodendenkmale) ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel ein wissenschaftliches Interesse oder Erwerbsabsichten) nachweisen.
Verfahrensablauf
- Die Auskunft über den Denkmalstatus einer Sache fordern Sie formlos an. Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Antrag online stellen (siehe –> Onlineantrag).
- Nach Prüfung Ihres Auskunftsverlangens durch die zuständige Denkmalschutzbehörde erhalten Sie die gewünschten Informationen, soweit öffentliche Belange oder schutzwürdige Interessen des Eigentümers oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Erforderliche Unterlagen
- bei einer Anfrage zu weitergehenden Informationen: gegebenenfalls Nachweis des berechtigten Interesses
- als Bevollmächtigter: Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft oder der sonstigen Berechtigten
Frist/Dauer
keine
Kosten
- allgemeine Auskünfte zur Kulturdenkmaleigenschaft: in der Regel gebührenfrei
- weitergehende Auskünfte: Gebühren sind bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu erfragen
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
- Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in öffentlichen Verzeichnissen (VwV Kulturdenkmallisten)
- § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit:
- § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 22.05.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.