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Waffenrecht – Überlassen von Waffen oder Munition anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt (Waffenbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Verfahrensablauf

Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.

  • Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
  • Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • ein Konto bei BundID – für die vollständige Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (WBK)
  • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass

Frist/Dauer

Überlassunganzeige innerhalb von 2 Wochen

Kosten

Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens: EUR 25,00 für jede Waffe oder jedes Waffenteil (höchstens EUR 250,00)

Rechtsgrundlage

  • § 34 Waffengesetz (WaffG)
  • § 37a Satz 1 Waffengesetz (WaffG)
  • § 37f Waffengesetz (WaffG)
  • § 37g Waffengesetz (WaffG)

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 05.02.2026

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