Waffenrecht – Überlassen von Waffen oder Munition anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.
Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie
- wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
- Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
- Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
Zuständige Stelle
Ordnungsamt (Waffenbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Verfahrensablauf
Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.- Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
- Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- ein Konto bei BundID – für die vollständige Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
Frist/Dauer
Überlassunganzeige innerhalb von 2 Wochen
Kosten
Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens: EUR 25,00 für jede Waffe oder jedes Waffenteil (höchstens EUR 250,00)
Rechtsgrundlage
- § 34 Waffengesetz (WaffG)
- § 37a Satz 1 Waffengesetz (WaffG)
- § 37f Waffengesetz (WaffG)
- § 37g Waffengesetz (WaffG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 05.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.