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Förderung für Inklusionsbetriebe beantragen

Allgemeine Informationen

Das Integrationsamt beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) unterstützt Inklusionsbetriebe beim Aufbau, der Erweiterung und Modernisierung sowie Ausstattung, einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und bei besonderen Aufwänden. Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen des Arbeitgebers (§ 185 SGB IX i. V. m. § 27 SchwbAV) sowie zur Abgeltung des besonderen Aufwandes (§ 217 SGB IX i. V. m. § 28a SchwbAV) gewährt werden.

Neben den einzelfallbezogenen begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch besondere Bedürfnisse einzelner schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden. Auch Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit (SGB III) kommen in Betracht.

Gegenstand

Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt, vielfältige und adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten.

Ziel ist die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen sowie die Zusammenarbeit und gemeinsame Beschäftigung von Menschen mit und ohne Behinderung.

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Voraussetzungen

Der Betrieb, für den die Leistung beantragt wird, muss

  • ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen, unternehmensinterner Betrieb oder Abteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein, und
  • mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt (sogenannte Zielgruppenmitarbeiter)
  • seinen Sitz in Sachsen haben.

Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

Hinweis: Das Anerkennungsverfahrens zum Inklusionsbetrieb oder zur Inklusionsabteilung erfolgt nach geltender BIH-Empfehlung im Zusammenarbeit mit der FAF gGmBH als Beauftragter des Integrationsamtes Sachsen.

Verfahrensablauf

Stellen Sie den Antrag schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle.

Zur Prüfung der Zuständigkeit kann das Integrationsamt bei Leistungen für den besonderen Aufwand auch Rehabilitationsträger, beispielsweise die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung, beteiligen. Auch die Integrationsfachdienste können beauftragt werden, eine Stellungnahme oder ein Gutachten zu erstellen.

Tipp: Nehmen Sie vor der Beantragung Kontakt mit dem Integrationsamt auf und lassen sich über das Verfahren, die Voraussetzungen sowie über die finanziellen und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten beraten.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular (siehe –> Weitere Informationen).

Frist/Dauer

  • keine
  • bei Folgebewilligungen für bereits bewilligte Leistungen: rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Förderperiode

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.04.2026

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