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Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, Genehmigung beantragen oder Änderung mitteilen

Allgemeine Informationen

Für die Personenbeförderung im Linienverkehr mittels Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen (Kraftomnibusse und Kraftfahrzeuge bis neun Personen einschließlich fahrzeugführende Person) ist eine Genehmigung notwendig.

Zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Referat 44

Voraussetzungen

Neben den objektiven Genehmigungsvoraussetzungen (siehe –> erforderliche Unterlagen) müssen auch die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs
  • Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der handelnden Personen
  • Unternehmen mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland

Verfahrensablauf

Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Sollten sich Fragen ergeben, werden Sie entsprechend kontaktiert.
  • Parallel wird ermittelt, wann die letzte Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für das antragstellende Unternehmen durchgeführt wurde. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, entsprechende Unterlagen nachzureichen.
  • Vor der Entscheidung über Ihren Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörverfahren beziehungsweise ein Verfahren zur Einholung des Einvernehmens mit externen Beteiligten durch. Hierzu gehören insbesondere alle am Linienverlauf beteiligten Kommunen, Landkreise, Verkehrsverbünde, Straßenbaulastträger aber auch bereits im Bediengebiet tätige Unternehmen.
  • Im Falle eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs ist seitens des Aufgabenträgers auch eine Finazierungsbestätigung vorzulegen beziehungsweise wird diese durch die Genehmigungsbehörde konkret angefordert.
  • Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs ist der Finanzierungsvertrag des Auftraggebers oder eine "Einnahme-Kosten-Kalkulation" zur Auskömmlichkeit des Verkehrs zu prüfen.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Sobald dieser bestandskräftig ist, wird eine Genehmigungsurkunde erstellt und übermittelt. Diese berechtigt zur Aufnahme des Verkehrs.

Erforderliche Unterlagen

objektive Unterlagen:

  • Antrag
  • Fahrplan
  • Linienwegskizze
  • Kilometerprotokoll
  • Verweis auf Verbundtarif oder Übermittlung Haustarif

subjektive Unterlagen:

  • Handelsregisterauszug
  • Fahrzeugliste (alle Fahrzeuge, die im Linien- und Gelegenheitsverkehr für das Unternehmen im Einsatz sind – auch Unterauftragnehmer)
  • Eigenkapitalbescheinigung
  • Führungszeugnis und Auszug Gewerbezentralregister für Geschäftsführung und fachlich geeignete Person
  • Auszug Gewerbezentralregister für das im Handelsregister eingetragene Unternehmen
  • Nachweis der Fachkunde (vorzugsweise IHK-Abschluss)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommune (Gewerbesteuer)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auskunft Kraftfahrtbundesamt (KBA)

Frist/Dauer

  • Antragsfrist: zwischen 3 und 12 Monate vor Aufnahme des Verkehrs

Hinweis: In Absprache mit der Genehmigungsbehörde sind kürzere Fristen möglich.

Kosten

  • Liniengenehmigung: EUR 100,00 bis 2.440
  • Einstweilige Erlaubnis: EUR 30,00 bis 60,00

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Laufzeit der Genehmigung, der Streckenlänge und der Anzahl an Fahrtenpaaren.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 02.06.2026

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