Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, EU-Gemeinschaftslizenz beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie leiten ein Unternehmen, das Transporte von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anbietet? Dann müssen Sie eine EU-Gemeinschaftslizenz beantragen.
Wenn Sie ein Bus-Unternehmen führen und im Gelegenheitsverkehr Fahrten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) anbieten wollen, brauchen Sie eine EU-Gemeinschaftslizenz. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie zur Erreichung eines Ziellandes außerhalb der EU durch andere EU-Staaten fahren möchten.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Es werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
Die EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt Sie darüber hinaus, Transportdienstleistungen in EU-Mitgliedsstaaten zu erbringen. Mit dieser sogenannten Kabotage dürfen Sie Transportdienstleistungen anbieten, bei denen Ausgangspunkt und Ziel in demselben EU-Staat liegen.
Sie können eine EU-Gemeinschaftslizenz nur beantragen, wenn Sie bereits über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland verfügen.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für Ihr Unternehmen erteilt und ist nicht übertragbar. Sie ist bis zu 10 Jahre lang gültig und kann im Anschluss verlängert werden.
Sie können die Lizenz für mehrere Fahrzeuge beantragen. Sie erhalten eine Original-Lizenz und so viele beglaubigte Kopien, wie Sie Fahrzeuge anmelden. Jedes Fahrzeug muss jeweils eine beglaubigte Kopie bei der Fahrt mitführen.
Die EU-Gemeinschaftslizenz kann Ihnen befristet oder dauerhaft entzogen werden, zum Beispiel:
- bei Verstößen im Straßenverkehr
- bei Verstößen gegen die Lenk und Ruhezeiten
- bei Durchführung von anderen, nicht genehmigten Transportdienstleistungen
- wenn die Bedingungen des Antrags nicht mehr erfüllt sind
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
- Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
- Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
Wiedererteilung und Änderung
Neben der Beantragung der EU-Gemeinschaftslizenz (Ersterteilung) können Sie bei den zuständigen Stellen auch die Wiedererteilung und Änderung der EU-Gemeinschaftslizenz beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Angaben zu:
- Name und Vorname
- Wohn- und Betriebssitz
- bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zu Ihrer fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
- vom Unternehmen
- der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
- der zur Führung der Geschäfte bestellten Person beziehungsweise Verkehrsleitung
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Weitere Unterlagen können von der zuständigen Stelle angefordert werden.
Frist/Dauer
Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für bis zu 10 Jahre beantragen.
Kosten
- Gebühr: EUR 100,00 bis EUR 1.465
Rechtsgrundlage
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
- §§ 2, 52 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 28.04.2026
Zuständige Dienststelle
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