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Beschäftigungsverbote

Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Frauen genießen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Schwangerschaft besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeitsplatz. Der Gesundheitsschutz für die Mütter und die ungestörte Entwicklung ihrer Kinder ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgeschrieben.

Weitere Informationen

Auf der Homepage der sächsischen Arbeitsschutzverwaltung finden Sie weitere Informationen zur Umsetzung des Mutterschutzes, unter anderem zu Schutzfristen, zum Kündigungsschutz und zur Arbeitszeit.

Im Informationsblatt "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" finden Sie weitere Informationen unter anderem zum betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbot (siehe –> Lesen Sie auch).

Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. In der Regel ist das die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 "Arbeitsschutz".

Hinweis: Bei Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Aufsichtsbehörde.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.05.2026

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