Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einer Notarin oder einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden geschlossen werden, weil er eine weitgehende Bindung bewirkt.
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament im Wesentlichen darin, dass die vertragsmäßigen Verfügungen in der Regel nicht mehr einseitig geändert werden können. Die Möglichkeit, sich von einer Verfügung im Erbvertrag wieder zu lösen, besteht nur in wenigen Ausnahmefällen zum Beispiel bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Änderungen müssen vielmehr zwischen den Vertragsparteien vereinbart und notariell beurkundet werden.
Mit dem Erbvertrag können Sie bindend einzelne Personen als Erben benennen. Außerdem können Sie bindend Vermächtnisse und Auflagen anordnen.
Hinweis: Sie können darüber hinaus auch andere Regelungen im Erbvertrag treffen, zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker ernennen. Diese entfalten aber keine vertragliche Bindungswirkung.
Sicherheit für Erben
In manchen Fällen ist eine erbrechtliche Verpflichtung der Erblasserin oder des Erblassers aus praktischen Gründen sinnvoll. So kann es sein, dass das Kind einer selbstständig handwerklich tätigen Person nur dann bereit ist, in deren Geschäft oder Betrieb mitzuarbeiten, wenn es in einem Erbvertrag zum Alleinerben bestimmt wird. Oder ein Stiefkind erklärt sich bereit, das bettlägerige Stiefelternteil bis zu seinem Tod zu pflegen. Wird ein entsprechender Erbvertrag geschlossen, kann sich das Stiefkind darauf verlassen, dass es Erbin oder Erbe wird.
Durch den Erbvertrag wird das Recht der einzelnen Person, über ihr eigenes Vermögen zu Lebzeiten weiterhin frei verfügen zu können, grundsätzlich nicht beschränkt. Das Gesetz bietet aber zum Beispiel der Erbin oder dem Erben, die oder der durch den Erbvertrag eingesetzt wird als sogenannte Vertragserbin oder sogenannten Vertragserben eingesetzt wird, einen gewissen Schutz vor Schenkungen an dritte Personen durch die Erblasserin oder den Erblasser. So kann der Vertragserbe oder die Vertragserbin Schenkungen nach Eintritt des Erbfalls von den beschenkten Personen herausverlangen, wenn der Erblasser oder die Erblasserin sie in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben oder die Vertragserbin zu beeinträchtigen.
Hinweis: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in der Regel keinen Erbvertrag errichten. Ausnahmen gelten für Erbverträge zwischen Verlobten auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Eheleuten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 23.03.2026