Zeiten für die Rentenversicherung aufgrund der Geburt eines Kindes
Für die Dauer des Mutterschutzes zahlen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung, diese Zeit wird dennoch für Ihre Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Während der Erziehung von Kindern werden Ihnen auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben. Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit zweieinhalb Jahre, laut der Neuregelung ab 2027: auch drei Jahre, bei Geburten ab 1992 beträgt sie drei Jahre. Diese Zeiten wirken sich später günstig auf den Anspruch und die Höhe Ihrer Rente aus.
Eine Kindererziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat.
Zusätzlich erhält der Elternteil, welcher überwiegend erzogen hat, maximal zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet.
Wie die Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden und was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.05.2026